DSGVO – Nutzung Kinderbilder über Vereinshomepage bzw. Internet

Unser Partner und DSB CompcCor informiert seine Kunden aktuell zum brisanten Thema der Nutzung von „Kinderbilder über Vereinshomepage bzw. Internet“. Ein Thema, bei dem zuletzt viel Verunsicherung herrschte in der ganzen Golfbranche, da die Abbildung von Jugendlichen im Golfclub über die verschiedenen Online-Kanäle bei vielen Golfanlagen alltäglich war und ist.

Eine aktuelle Anfrage beim Landesbeauftragten für Datenschutz durch CompCor erbrachte hier eine eindeutige Klärung. Hier der Original-Wortlaut der Information von CompCor an seine Kunden, die wir allen unseren Kunden unbedingt zur Beachtung nahe legen wollen:

CompCor Newsmeldung vom 09.08.2018: Aktuelle News zu Datenschutz – Bilder von Kindern und Jugendlichen im Internet oder auf Facebook

Wie Sie wissen, hat die DS-GVO in Art. 8 den Schutz von Kindern und Jugendlichen in „Diensten der Informationsgesellschaft“ deutlich verstärkt. Bislang war allerdings noch die Frage offen, ob eine „normale“ Internet-Präsentation (Vereins-Homepage) bereits darunter fällt oder „nur“ Social-Media-Plattformen wie Facebook.

Deshalb hatten CompCor im April 2018 den Landesbeauftragten für Datenschutz Baden-Württemberg (LfDI BW) dazu schriftlich angefragt. Nunmehr liegt die schriftliche Antwort vor, die dazu unter anderem folgendes ausführt:

„Dies bedeutet, dass Veröffentlichungen auf Facebook dem Einwilligungsvorbehalt des Art. 8 DS-GVO unterliegen. Für die Veröffentlichung von Bildaufnahmen von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren auf Vereinshomepages gilt nichts anderes: Auch hier gilt der Einwilligungsvorbehalt des Art. 8 DS-GVO, da sich auch diese Angebote- Trainingszeiten, Vereinsinformationen etc.- auch direkt an minderjährige Vereinsmitglieder richten.“

Bewertung

Dies bedeutet, dass für JEDES Bild einer Person unter 16 Jahren, das über Internet oder Facebook veröffentlicht wird, die VORHERIGE Einwilligung des Erziehungsberechtigten vorliegen MUSS. Ist dies nicht der Fall, liegt ein bußgeldbedrohter Tatbestand vor.

Schlussfolgerung

Wir haben diese Auffassung in unseren Vorlagen geändert (Nr. 11 bzw. Nr. 12 der jeweiligen Vorlage, Dateien vom 07. August 2018). Die geänderten Vorlagen stehen in Ihrer Haufe Suite im Bereich „CompCor_aktualisierte_Vorlagen“ für Sie bereit.
Wenn Sie eine Datenschutz-Richtline bereits veröffentlicht haben, passen Sie bitte diesen Bereich an und stellen Sie die geänderte Richtlinie wie bisher in einer neuen Dateiversion Ihren Mitgliedern bereit. Eine nochmalige Information an Ihre Mitglieder ist NICHT erforderlich.
Wenn Sie die Richtlinie noch nicht final veröffentlich haben, passen Sie bitte den Bereich an.
Bitte überprüfen Sie Ihre Internet-Seiten sowie Ihren Facebook-Bereich. Wenn dort Bilder von Personen unter 16 Jahren noch eingestellt sind (auch ältere Vorgänge), für die Ihnen keine Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt, entfernen Sie bitte dieses Bild von den Seiten und auch aus dem Archivbereich der jeweiligen Seiten.
Falls Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich in diesem Falle zur Terminabstimmung an unser Back office.